Die Frist endet am 31. August und gilt für diejenigen, die eine kommunale Grundsteuer (IMI) von mehr als 500 € entrichten müssen und den vollen Betrag nicht bereits mit der ersten Rate im Mai an die Steuer- und Zollbehörde gezahlt haben.

Das IMI-Gesetz sieht je nach Höhe des jährlich an den Staat zu entrichtenden Steuerbetrags unterschiedliche Zahlungsfristen vor. Beträgt die IMI nicht mehr als 100 €, wird sie jedes Jahr im Mai in einer einzigen Rate gezahlt.

Liegt der Betrag über 100 €, aber unter 500 €, wird er in zwei Raten aufgeteilt: Die erste wird im Mai gezahlt, die zweite im November (in diesen Fällen ist der August kein Zahlungsmonat).

Liegt der IMI-Betrag (Grundsteuer) über 500 €, wird der Gesamtbetrag in drei Raten aufgeteilt, von denen eine im Mai, eine weitere im August und eine weitere im November zu zahlen ist.

Die IMI wird auf den Marktwert von Immobilien erhoben, wobei für ländliche Immobilien (Grundstücke) ein einheitlicher Satz von 0,8 % gilt und für städtische Immobilien (Bauten und Baugrundstücke) ein Satz zwischen 0,3 % und 0,45 %.

Obwohl die Steuer- und Zollbehörde (AT) die Steuer berechnet und einzieht, werden die in den einzelnen Gemeinden geltenden IMI-Sätze (kommunale Grundsteuer) von den Stadtverwaltungen innerhalb dieser Spannen festgelegt.

Leerstehende Gebäude, die seit mehr als einem Jahr unbewohnt sind, oder Ruinen in Gebieten mit städtischem Entwicklungsdruck unterliegen einem höheren IMI-Satz. In diesen Fällen wird der Satz verzehnfacht (das Zehnfache des normalen Satzes).

Beträgt die reguläre IMI (Grundsteuer) beispielsweise 0,4 %, gilt ein Steuersatz von 4 %.

Gemäß dem IMI-Gesetz wird dieser Steuersatz, wenn die Immobilie unbewohnt bleibt, „in jedem folgenden Jahr um weitere 20 % erhöht“. In diesem Beispiel steigt der Steuersatz im zweiten Jahr auf 4,60 % und im dritten Jahr auf 5,76 %.

Personen mit Kindern bis zum Alter von 25 Jahren profitieren von einer Ermäßigung der IMI durch die als „Familien-IMI“ bezeichnete Steuervergünstigung, sofern die Gemeinde beschlossen hat, diese Regelung anzuwenden. Die Ermäßigung variiert je nach Anzahl der Kinder und erfolgt in Form eines festen Abzugs von der zu zahlenden IMI.

Ein Steuerpflichtiger mit einem Kind profitiert von einem festen Rabatt von 30 €, Personen mit zwei Kindern erhalten eine Ermäßigung von 70 € und Personen mit drei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern profitieren von einer Ermäßigung von 140 €.

Gemäß der Nationalen Abgabenordnung wenden die Finanzbehörden die Ermäßigung automatisch an und prüfen anhand des Steuerregisterauszugs und der in der Einkommensteuererklärung gemachten Angaben, ob eine Familie die Voraussetzungen für den Erhalt der Ermäßigung erfüllt.