Die Maßnahme ist im Dekret Nr. 268/2026/1 und ändert die durch das Dekret Nr. 55/2025/1 vom 26. Februar festgelegte Regelung, die für das Jahr 2026 eine Unterbrechung des Tintenfischfangs zwischen dem 15. September und dem 14. Oktober vorsah.
Dem Dekret zufolge ist die Aussetzung der Schonzeit für diese Meeresweichtiere auf Schwierigkeiten in der Branche zurückzuführen, die durch die in den letzten Monaten verzeichneten Seebedingungen verursacht wurden. Diese verhinderten den normalen Betrieb der Schiffe und führten zu „erheblichen wirtschaftlichen Verlusten“, insbesondere für diejenigen, die sich dem Tintenfischfang widmen.
In dem Dokument heißt es, dass die Aussetzung der Schonzeit im Jahr 2026 aufgrund dieser wirtschaftlichen und betrieblichen Herausforderungen gerechtfertigt sei.
Dem Erlass zufolge ist die Maßnahme, die „außergewöhnlichen und vorübergehenden Charakter“ hat, mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der gemeinsamen Bewirtschaftung der Ressource im Rahmen des Mitbestimmungsmodells vereinbar und gilt ausschließlich für das Jahr 2026.
Die Regierung erklärt zudem, dass der Ausschuss für die gemeinsame Bewirtschaftung der Tintenfischfischerei eine befürwortende Stellungnahme zur Aussetzung abgegeben habe, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Flotte und der Absicht der Behörden, im Jahr 2026 keine verbindliche nationale Schonzeit festzulegen.
Trotz der Aussetzung der Schonzeit bleiben die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Tintenfischfischerei in Kraft, nämlich die Fangbeschränkungen und die Verpflichtung, Fallen mit Eiern ins Meer zurückzuwerfen, um die Fortpflanzung der Art zu schützen.









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