Nach EU-Vorschriften dürfen nur in Portugal oder Spanien hergestellte Getränke einfach als „Sangria“ verkauft werden. Weingüter und Getränkehersteller in anderen EU-Ländern können zwar ein ähnliches Getränk auf Weinbasis herstellen, dürfen es jedoch nicht unter diesem Namen allein vermarkten.

Stattdessen muss das Produkt als aromatisiertes weinhaltiges Getränk gekennzeichnet werden, und wenn das Wort „Sangria“ irgendwo auf dem Etikett erscheint, muss deutlich angegeben werden, wo es hergestellt wurde, beispielsweise „Hergestellt in Deutschland“ oder „Hergestellt in Frankreich“. Diese Regelung ist in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 festgelegt, die aromatisierte Weinprodukte in der gesamten Europäischen Union regelt.

Schutz eines traditionellen Getränks

Die Regelung erkennt Sangria als traditionelles Getränk aus Portugal und Spanien an und trägt dazu bei, es von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, die anderswo in Europa hergestellt werden.

Der Schutz funktioniert ähnlich wie bei Bezeichnungen wie „Champagne“ oder „Parmigiano Reggiano“, obwohl „Sangria“ keine geografische Angabe ist. Stattdessen reserviert die Verordnung die Verkehrsbezeichnung „Sangria“ für Getränke, die in Portugal und Spanien hergestellt werden.

Was macht ein Getränk zu einer Sangria?

Die Verordnung legt auch fest, was rechtmäßig als Sangria verkauft werden darf. Sie muss aus Wein hergestellt und mit natürlichen Zitrusextrakten oder -essenzen aromatisiert sein, mit oder ohne Zitrussaft. Obst, Gewürze und Kohlendioxid dürfen ebenfalls hinzugefügt werden, künstliche Farbstoffe sind hingegen nicht zulässig.

Das fertige Getränk muss mindestens 50 % Wein enthalten und einen Alkoholgehalt zwischen 4,5 % und 12 % Vol. aufweisen.

Natürlich kann jeder weiterhin zu Hause seine eigene Variante aus Wein, Obst und anderen Zutaten herstellen. Die Vorschriften gelten nur für im Handel erhältliche Produkte innerhalb der Europäischen Union.