Das Unternehmen fügte den Rechnungen der Verbraucher automatisch eine Gebühr in Höhe von 33,88 € bis 45 € hinzu, die als „administrative Bearbeitung von Bußgeldern“ ausgewiesen wurde, sobald ein Fahrer während der Nutzung eines seiner Fahrzeuge einen Verkehrsverstoß beging. Als Begründung für diese Gebühr nannte das Unternehmen Bearbeitungskosten sowie die Kosten für die Weitergabe der Identität des Zuwiderhandelnden an die Behörden.

Die spanische Verbraucherschutzbehörde kam zu dem Schluss, dass diese Gebühr eine missbräuchliche Vertragsklausel darstellte, da Artikel 11 des spanischen Gesetzes über den Straßenverkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit bereits eine gesetzliche Verpflichtung für den Fahrzeughalter festlegt, den Fahrer im Falle eines Verstoßes zu identifizieren, wodurch die Weitergabe dieser Kosten an den Verbraucher ausgeschlossen ist.

Diese Praxis verstieß gegen das Allgemeine Gesetz zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern, da sie unverhältnismäßige Kosten auferlegte, die das Unternehmen zum Nachteil des Kunden begünstigten.

Die Untersuchung ging auf eine Beschwerde des baskischen Verbraucherverbands EKA/ACUV zurück. Dabei stellte sich heraus, dass Avis diese Gebühr auch weiterhin erhob, obwohl ein Gericht in Vitoria-Gasteiz die Klausel bereits im September 2020 für nichtig erklärt hatte. Die fortgesetzte Anwendung der rechtswidrigen Klausel veranlasste die Verbraucherschutzbehörden, den Verstoß als schwerwiegend einzustufen. Da das Verwaltungsverfahren nun abgeschlossen ist, kann Avis gegen die Geldbuße in Höhe von 1 Million Euro vor Gericht Berufung einlegen.